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§ 5 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) - Abnahmekontrollen

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§ 5 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · Abnahmekontrollen

1. Für die Abnahmekontrollen (exklusive Messungen) von baubewilligungspflichtigen Vorhaben werden in der Regel keine Gebühren erhoben.

2. Für Nachkontrollen bei festgestellten Mängeln oder wenn die Abnahmekontrolle überdurchschnittliche Aufwändungen erfordert, kann der zusätzliche Aufwand gemäss § 3 in Rechnung gestellt werden.

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