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§ 4 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) - Abklärungen durch Dritte

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§ 4 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · Abklärungen durch Dritte

1. Werden Kontrollen, Messungen oder andere Abklärungen durch Dritte durchgeführt, so stellen sie die Kosten gemäss Anhang in Rechnung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

810.07.293 · bl (Art. 4 NISV)
Mobile Phone Antenna Permit Upheld, Precautionary Principle Rejected
Cited as the provision that exhaustively regulates precautionary emission limits.