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§ 2 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) - Gebührenpflichtige Tätigkeiten

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§ 2 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · Gebührenpflichtige Tätigkeiten

1. Das Amt für Umweltschutz und Energie erhebt Gebühren für folgende Tätigkeiten

a. Kontrollen, Messungen und andere Untersuchungen,

b. Prüfung und Beurteilung von Mess- und Kontrollberichten,

c. Erlass von Verfügungen,

d. Bekanntgabe von Daten an Dritte.

2. Die Gebühren für Untersuchungen, die von Amtes wegen angeordnet werden, sind vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage beziehungsweise vom Verursacher oder von der Verursacherin zu tragen.

3. Wer Untersuchungen durch Beanstandungen veranlasst, die sich als unberechtigt erweisen, kann zur Entrichtung einer Gebühr verpflichtet werden. Das Amt für Umweltschutz und Energie macht rechtzeitig auf diese Regelung aufmerksam. Es kann Kostenvorschüsse verlangen.

4. Wenn sich eine Beanstandung als berechtigt erweist, ist die Gebühr durch den Inhaber oder die Inhaberin der betroffenen Anlage beziehungsweise durch den Verursacher oder die Verursacherin zu tragen.

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