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§ 1 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Gebühren des Amts für Umweltschutz und Energie für Tätigkeiten beim Vollzug der LRV und der NISV sowie für die Zurverfügungstellung von Daten an Dritte.

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