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144.33 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen - Schweigepflicht

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§ 9 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen · Schweigepflicht

1. Die Kommissionsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.

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