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144.33 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen - Auskünfte

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§ 8 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen · Auskünfte

1. Das Amt für Umweltschutz und Energie bringt den Kommissionsmitgliedern alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Unterlagen zur Kenntnis.

2. Die kantonalen Behörden sind verpflichtet, die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die entsprechenden Auskünfte werden durch Amt für Umweltschutz und Energie eingeholt.

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