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144.33 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen - Anträge der Kommission

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§ 7 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen · Anträge der Kommission

1. Die Kommission erarbeitet zu den ihr unterbreiteten Geschäften

a. eine fachliche Bewertung und

b. * einen Antrag an das Amt für Umweltschutz und Energie.

2. Sie informiert die Bau- und Umweltschutzdirektion über ihre Anträge.

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