144.33
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen - Anträge der Kommission
§ 7 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen · Anträge der Kommission
1. Die Kommission erarbeitet zu den ihr unterbreiteten Geschäften
a. eine fachliche Bewertung und
b. * einen Antrag an das Amt für Umweltschutz und Energie.
2. Sie informiert die Bau- und Umweltschutzdirektion über ihre Anträge.