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144.33 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen - Beschlussfassung

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§ 6 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen · Beschlussfassung

1. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist nicht zulässig.

2. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.

3. Der Präsident bzw. die Präsidentin ist nicht stimmberechtigt.

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