144.33
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen - Aufgaben der Kommission
§ 4 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen · Aufgaben der Kommission
1. Die Kommission berät bei Bedarf das Amt für Umweltschutz und Energie bei der Beurteilung von Risikoermittlungen und kann zur Ausarbeitung von Stellungnahmen des Kantons zu Entwürfen für rechtliche Vorschriften und Richtlinien auf dem Gebiet des vorsorglichen Katastrophenschutzes beigezogen werden.
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