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144.33 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen - Zusammensetzung der Kommission

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§ 3 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen · Zusammensetzung der Kommission

1. Die Kommission besteht aus 8-10 erfahrenen Experten, die sich mit der Ermittlung, Bewertung oder Beurteilung von Risiken befassen. Mindestens 2 davon sollten Frauen sein.

2. Die Kommissionsmitglieder sollen Experten vorwiegend auf folgenden Gebieten sein

a. Medizin

b. Biologie

c. Bio-/Gentechnologie

d. Sicherheitstechnik

e. Brandschutztechnik

f. Transportwesen

g. Arbeitnehmervertretung.

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