144.33
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen - Zusammensetzung der Kommission
§ 3 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen · Zusammensetzung der Kommission
1. Die Kommission besteht aus 8-10 erfahrenen Experten, die sich mit der Ermittlung, Bewertung oder Beurteilung von Risiken befassen. Mindestens 2 davon sollten Frauen sein.
2. Die Kommissionsmitglieder sollen Experten vorwiegend auf folgenden Gebieten sein
a. Medizin
b. Biologie
c. Bio-/Gentechnologie
d. Sicherheitstechnik
e. Brandschutztechnik
f. Transportwesen
g. Arbeitnehmervertretung.