144.33
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen - Wahl der Mitglieder
§ 2 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen · Wahl der Mitglieder
1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission.
2. Die Leiterin oder der Leiter der für den kantonalen Vollzug der Störfallverordnung zuständigen Fachstelle des Amts für Umweltschutz und Energie präsidiert die Kommission von Amtes wegen.
3. Die Stellvertretung wird vom stellvertretenden Leiter bzw. der stellvertretenden Leiterin der für den kantonalen Vollzug der Störfallverordnung zuständigen Fachstelle des Amts für Umweltschutz und Energie ausgeübt.