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144.33 CH-BL

§ 12 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen - Berichterstattung

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§ 12 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen · Berichterstattung

1. Die Kommission erstattet dem Regierungsrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.

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