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144.33 CH-BL

§ 11 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen - Information der Öffentlichkeit und Kontakte mit Dritten

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§ 11 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen · Information der Öffentlichkeit und Kontakte mit Dritten

1. Das Amt für Umweltschutz und Energie übernimmt für die Kommission

a. alle Informationsaufgaben gegenüber der Öffentlichkeit;

b. die Aufnahme von Kontakten zu anderen Verwaltungsstellen, Kantonen, Nachbarstaaten, Verbänden, Hochschulen, Unternehmen und weiteren Organisationen.

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