144.33
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen - Information der Öffentlichkeit und Kontakte mit Dritten
§ 11 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen · Information der Öffentlichkeit und Kontakte mit Dritten
1. Das Amt für Umweltschutz und Energie übernimmt für die Kommission
a. alle Informationsaufgaben gegenüber der Öffentlichkeit;
b. die Aufnahme von Kontakten zu anderen Verwaltungsstellen, Kantonen, Nachbarstaaten, Verbänden, Hochschulen, Unternehmen und weiteren Organisationen.