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144.28 CH-BL

§ 8 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal - Landrätinnen und Landräte

Parkierungsregelung für die Mitglieder des Landrates und für nebenamtliche Richterinnen und Richter
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§ 8 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal · Landrätinnen und Landräte

1. Die Landrätinnen und Landräte entrichten für das Parkieren ihres Motorfahrzeuges im Parking Gutsmatte eine Pauschalgebühr von CHF 100 pro Semester inkl. MWST.

2. Ausserhalb der Landrats- und Kommissionssitzungen ist die Parkierberechtigung nicht gültig.

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