144.28
CH-BL
§ 8 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal - Landrätinnen und Landräte
Parkierungsregelung für die Mitglieder des Landrates und für nebenamtliche Richterinnen und Richter
§ 8 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal · Landrätinnen und Landräte
1. Die Landrätinnen und Landräte entrichten für das Parkieren ihres Motorfahrzeuges im Parking Gutsmatte eine Pauschalgebühr von CHF 100 pro Semester inkl. MWST.
2. Ausserhalb der Landrats- und Kommissionssitzungen ist die Parkierberechtigung nicht gültig.