144.28
CH-BL
§ 5 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal - Gültigkeit der Parkierberechtigung
Parkierungsregelung für MitarbeiterInnen des Kantons
§ 5 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal · Gültigkeit der Parkierberechtigung
1. Die Parkierberechtigung gilt nur während der Arbeitszeit, ist persönlich und nicht übertragbar.
2. Bei Ferien und arbeitsfreien Tagen gilt die Berechtigung nicht. Bei Missbrauch der Parkierberechtigung wird eine Nachgebühr erhoben.
3. Bei wiederholtem Missbrauch kann der Mietvertrag über die Parkierberechtigung gekündigt werden, bei grobem Missbrauch fristlos.