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144.28 CH-BL

§ 4 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal - Ordentliche Bedingungen

Parkierungsregelung für MitarbeiterInnen des Kantons
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§ 4 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal · Ordentliche Bedingungen

1. Wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Kantons dauernd für sein Motorfahrzeug einen Parkplatz auf Staatsareal benutzt, hat dafür - unabhängig des Beschäftigungsgrades - folgende Gebühr zu entrichten

a. für einen gedeckten Parkplatz CHF 90 pro Monat inkl. MwSt.;

b. für einen ungedeckten Parkplatz CHF 50 pro Monat inkl. MwSt.

2. Lehrerinnen und Lehrer der kantonalen Schulen bezahlen - unabhängig des Beschäftigungsgrades - pauschal eine Parkgebühr von CHF 50 pro Monat inkl. MWST. Die Parkierberechtigung ist auf allen Parkplätzen der kantonalen Schulen gültig, an denen die Lehrperson unterrichtet.

3. Wer für seinen Arbeitsweg - unter Verwendung des öffentlichen Verkehrsmittels - insgesamt weniger als 30 Minuten benötigt, erhält keinen Parkplatz zugeteilt. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die

a. Schicht-, Nacht- oder Wochenendarbeit leisten,

b. aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung des Motorfahrzeuges angewiesen sind,

c. ihr privates Motorfahrzeug regelmässig für Dienstfahrten zur Verfügung stellen (vgl. § 6),

d. durch den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs in unzumutbarer Weise eingeschränkt würden.

4. Wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Kantons auf Staatsareal ausserhalb seines bewilligten Parkareals zu Geschäftszwecken parkiert, hat die entsprechende Gebühr zu entrichten und kann diese über die Spesenabrechnung zurückfordern.

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