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144.28 CH-BL

§ 3 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal - Gebühren

Parkierungsregelung für Drittpersonen
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§ 3 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal · Gebühren

1. Wer als Drittperson einen Parkplatz auf Staatsareal benutzt, hat dafür in der Regel eine Parkgebühr zu entrichten. Die Höhe und Strukturierung der Gebühr richtet sich nach den Örtlichkeiten, wird vom Hochbauamt festgelegt und beträgt für Kurzparkierung zwischen CHF 1 und CHF 2 pro Stunde. Bei Missbrauch wird eine Nachgebühr erhoben.

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