144.28
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal - Grundsatz
Allgemeines
§ 2 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal · Grundsatz
1. Für das Parkieren von Motorfahrzeugen auf Staatsareal werden sowohl von Drittpersonen als auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons in der Regel Gebühren erhoben.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Parkplatz.