§ 11 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal - Zuteilung und Bemessung der Gebühren
§ 11 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal · Zuteilung und Bemessung der Gebühren
1. Über die Zuteilung von Parkplätzen und die zu bezahlenden Gebühren entscheidet das Hochbauamt oder eine damit beauftragte Dienststelle des Kantons.
2. Wer eine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 oder eine Vorzugsbedingung nach § 6 dieser Verordnung geltend macht, braucht dazu eine schriftliche Bestätigung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters. Zur Überprüfung der Zurverfügungstellung werden vom Hochbauamt Stichproben durchgeführt.
3. Voraussetzung für die Parkierberechtigung nach § 4 und § 7 dieser Verordnung ist der Abschluss eines Mietvertrages mit dem Hochbauamt.
4. ...
5. Die Gebühren für die zugeteilten Parkplätze werden vom Lohn abgezogen.
6. Die Berechtigung zum Parkieren erlischt bei Kündigung des Mietvertrages zur Parkierberechtigung, bei Beendigung des Mandats oder des Arbeitsverhältnisses.