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144.28 CH-BL

§ 1 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal - Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 1 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für alle zugänglichen Parkplätze für Motorfahrzeuge (Autos) auf Grundstücken, die dem Kanton gehören oder von ihm gemietet werden, vorbehältlich der selbständigen öffentlich-rechtlichen Institutionen.

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