144.28
CH-BL
§ 1 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für alle zugänglichen Parkplätze für Motorfahrzeuge (Autos) auf Grundstücken, die dem Kanton gehören oder von ihm gemietet werden, vorbehältlich der selbständigen öffentlich-rechtlichen Institutionen.