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CH-BL
§ 6 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Störfallverordnung, der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, der Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung - Fälligkeit, Verzugszins
§ 6 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Störfallverordnung, der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, der Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung · Fälligkeit, Verzugszins
1. Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage.
2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.
3. Die Mahngebühren betragen für die 1. Mahnung CHF 20, für jede weitere Mahnung CHF 40.
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Geltungsbereich
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