144.271
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Störfallverordnung, der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, der Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung - Gebührenverfügung; Rechtsmittel
§ 5 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Störfallverordnung, der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, der Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung · Gebührenverfügung; Rechtsmittel
1. Die Gebühren werden im Rahmen des Entscheides über die Bewilligung eines Gesuchs oder in einer speziellen Verfügung erhoben.
2. Gegen die Gebührenfestlegung kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
← § 4 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Störfallverordnung, der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, der Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung
Geltungsbereich
§ 6 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Störfallverordnung, der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, der Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung →