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CH-BL
§ 4 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Störfallverordnung, der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, der Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung - Gebührenfreiheit
§ 4 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Störfallverordnung, der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, der Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung · Gebührenfreiheit
1. Keine Gebühren werden erhoben
a. * für Vollzugstätigkeit bei Anlagen und Betrieben, die dem Kanton oder den Gemeinden gehören;
b. * für die erstmalige Kontrolle von Anlagen und Betrieben, wenn diese ohne besondere Vorkehren durchgeführt werden kann und keine Mängel festgestellt werden.
2. ...
3. In unbedeutenden Fällen und wenn der Aufwand besonders gering ist, kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden.
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Geltungsbereich
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