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CH-BL
§ 3 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Störfallverordnung, der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, der Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung - Gebührenansätze
§ 3 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Störfallverordnung, der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, der Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung · Gebührenansätze
1. Die Gebühren werden entsprechend dem Bearbeitungsaufwand zu Kosten deckenden Stundenansätzen erhoben.
2. Auslagen sowie der ausserordentliche Aufwand für Material und Apparate werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Gebühr erhoben.
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Geltungsbereich
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