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CH-BL
§ 2 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Störfallverordnung, der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, der Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung - Gebührenpflichtige Tätigkeiten
§ 2 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Störfallverordnung, der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, der Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung · Gebührenpflichtige Tätigkeiten
1. Gebühren werden für folgende Tätigkeiten erhoben
a. Kontrolle von Anlagen und Betrieben,
b. Einsätze bei Störfällen sowie die nachfolgende Tätigkeit bei der Ermittlung der Ursachen und bei der Feststellung oder Behebung der Schäden,
c. Prüfung von Kurzberichten und Risikoermittlungen,
d. * besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs der Gesetzgebung über den Katastrophenschutz,
e. * Kontrolle des Vollzugs der Gefahrgutbeauftragtenverordnung[6].
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Geltungsbereich
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