Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
144.221 CH-BL

§ 9 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

1. Über den Energieverbrauch ist pro Gebäudeeinheit für jeden Energieträger getrennt (Heizöl, Gas, elektrischer Strom, Fernwärme, Brennstoffe) Kontrolle zu führen.

2. Die Kontrollen sind jährlich am 30. Juni abzuschliessen und bis zum 15. Juli unter Verwendung des Kontrollformulars dem Hochbauamt einzureichen.

3. Das Hochbauamt wertet die Verbrauchskontrolle aus und erstellt eine Verbrauchsstatistik.

← § 8 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung Kanton Basel-Landschaft 144.221 § 10 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →