144.221
CH-BL
§ 9 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung
§ 9 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung
1. Über den Energieverbrauch ist pro Gebäudeeinheit für jeden Energieträger getrennt (Heizöl, Gas, elektrischer Strom, Fernwärme, Brennstoffe) Kontrolle zu führen.
2. Die Kontrollen sind jährlich am 30. Juni abzuschliessen und bis zum 15. Juli unter Verwendung des Kontrollformulars dem Hochbauamt einzureichen.
3. Das Hochbauamt wertet die Verbrauchskontrolle aus und erstellt eine Verbrauchsstatistik.