Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
144.221 CH-BL

§ 8 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

1. Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie alle Reguliervorrichtungen (Thermostaten usw.) sind laufend zu überwachen, um einen optimalen Wirkungsgrad und die Einhaltung der vorgeschriebenen Werte zu gewährleisten.

2. Für die Überwachung, Kontrolle und Einregulierung ist der technische Beamte bzw. Hausabwart zuständig und verantwortlich. Die Regulierung der Anlagen durch nicht befugte Personen ist verboten.

← § 7 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung Kanton Basel-Landschaft 144.221 § 9 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →