144.221
CH-BL
§ 8 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung
§ 8 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung
1. Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie alle Reguliervorrichtungen (Thermostaten usw.) sind laufend zu überwachen, um einen optimalen Wirkungsgrad und die Einhaltung der vorgeschriebenen Werte zu gewährleisten.
2. Für die Überwachung, Kontrolle und Einregulierung ist der technische Beamte bzw. Hausabwart zuständig und verantwortlich. Die Regulierung der Anlagen durch nicht befugte Personen ist verboten.