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144.221 CH-BL

§ 7 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

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§ 7 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

1. Die Allgemeinbeleuchtung ist dem Verwendungszweck der Räume und deren minimalen Bedürfnissen anzupassen.

2. In der Regel gelten folgende Höchstwerte für

a. Zeichenräume und technische Räume mit hohen Ansprüchen: 500 Lux

b. Büroräume und Schulen: 300 Lux

c. Werkstätten, je nach Bedürfnissen: 200-300 Lux

d. Lagerräume, Archive und sonstige Nebenräume: 80 Lux

3. Diese Beleuchtungsstärken sind als Richtwerte zu verstehen, ca. 1 m über dem Boden gemessen.

4. Aussen- und Allgemeinbeleuchtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Sicherheit und der Vermeidung von Unfällen auf das Notwendigste zu beschränken.

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