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144.221 CH-BL

§ 6 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

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§ 6 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

1. Nicht gestattet ist die Verwendung von elektrischen Heizöfen, sofern eine andere ausreichende Heizmöglichkeit vorhanden ist, und von elektrischen Luftbefeuchtern.

2. In begründeten Fällen kann das Hochbauamt Ausnahmen bewilligen.

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