144.221
CH-BL
§ 5 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung
§ 5 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung
1. Der Betrieb von Klima- und Lüftungsanlagen untersteht dem in § 2 genannten Grundsatz.
2. Raumtemperaturen, Luftwechsel, Frischluftanteil, Befeuchtung und Kühlung sind so niedrig zu halten, dass einerseits der Energieverbrauch möglichst gering ist und anderseits ein noch ausreichendes Raumklima gewährleistet ist.