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144.221 CH-BL

§ 5 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

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§ 5 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

1. Der Betrieb von Klima- und Lüftungsanlagen untersteht dem in § 2 genannten Grundsatz.

2. Raumtemperaturen, Luftwechsel, Frischluftanteil, Befeuchtung und Kühlung sind so niedrig zu halten, dass einerseits der Energieverbrauch möglichst gering ist und anderseits ein noch ausreichendes Raumklima gewährleistet ist.

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