144.221
CH-BL
§ 4 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung
§ 4 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung
1. Während der Heizperiode sind die Fenster geschlossen zu halten. Sie dürfen zum Durchlüften nur kurz geöffnet werden.