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144.221 CH-BL

§ 3 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

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§ 3 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

1. Während der Heizperiode dürfen die im Anhang angegebenen Raumtemperaturen nicht überschritten werden.

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