144.221
CH-BL
§ 3 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung
§ 3 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung
1. Während der Heizperiode dürfen die im Anhang angegebenen Raumtemperaturen nicht überschritten werden.