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144.221 CH-BL

§ 2 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

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§ 2 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

1. Der Energieverbrauch für Raumheizungen, Klima- und Lüftungsanlagen, Warmwasserbereitung, Beleuchtung und elektrisch betriebene Apparate und Einrichtungen und der Verbrauch von Betriebs- und Brennstoffen sind möglichst gering zu halten.

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