144.221
CH-BL
§ 2 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung
§ 2 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung
1. Der Energieverbrauch für Raumheizungen, Klima- und Lüftungsanlagen, Warmwasserbereitung, Beleuchtung und elektrisch betriebene Apparate und Einrichtungen und der Verbrauch von Betriebs- und Brennstoffen sind möglichst gering zu halten.