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144.221 CH-BL

§ 11 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

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§ 11 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

1. Der Vollzug dieser Weisung wird dem Hochbauamt übertragen. Es überprüft die Einhaltung der Bestimmungen und Massnahmen und ordnet gegebenenfalls, unter Benachrichtigung der zuständigen Direktion oder der anderweitigen Aufsichtsbehörde, alles Nötige an.

2. Das Hochbauamt besorgt auch eine regelmässige Instruktion der beauftragten technischen Beamten und Hausabwarte.

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