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144.221 CH-BL

§ 10 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

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§ 10 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

1. Kann der genaue Energieverbrauch wegen pauschaler Abrechnung, mangels technischer Einrichtungen oder aus anderen Gründen nicht erhoben werden, so sind die zur Behebung der Mängel notwendigen Massnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so rasch als möglich zu treffen.

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