144.221
CH-BL
§ 1 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung
§ 1 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung
1. Diese Weisung gilt für alle kantonalen Amtsstellen, Krankenanstalten, Institute, Heime, Betriebe und unselbständigen Anstalten.