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144.221 CH-BL

§ 1 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

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§ 1 Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

1. Diese Weisung gilt für alle kantonalen Amtsstellen, Krankenanstalten, Institute, Heime, Betriebe und unselbständigen Anstalten.

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