144.12
CH-BL
§ 9 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Leistungsauftrag, interne Organisation
Die Dienststellen
§ 9 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Leistungsauftrag, interne Organisation
1. Die Dienststellen erfüllen die Leistungsaufträge. Die Dienststellen regeln im Rahmen übergeordneter Vorgaben und in Absprache mit der Bereichsleitung die Verteilung der Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten selbst.
2. Änderungen der internen Organisationsstruktur sind über die Bereichsleitung der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher vorgängig zu dokumentieren und zur Genehmigung zu unterbreiten.