144.12
CH-BL
§ 8 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Budgetverantwortung der Dienststellen
Die Dienststellen
§ 8 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Budgetverantwortung der Dienststellen
1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist für die Einhaltung des ihm von seiner Bereichsleitung vorgegebenen Budgets sowie der dienststellenbezogenen Ausgabenbewilligungen verantwortlich.