Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
144.12 CH-BL

§ 8 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Budgetverantwortung der Dienststellen

Die Dienststellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Budgetverantwortung der Dienststellen

1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist für die Einhaltung des ihm von seiner Bereichsleitung vorgegebenen Budgets sowie der dienststellenbezogenen Ausgabenbewilligungen verantwortlich.

← § 7 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion Gliederung der Direktion § 9 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →