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144.12 CH-BL

§ 7 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Unterschriftenregelung in den Dienststellen

Die Dienststellen
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§ 7 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Unterschriftenregelung in den Dienststellen

1. Die Dienststellen legen innerhalb der Dienststelle die Zeichnungsberechtigung in Absprache mit der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter fest. Diese sind dafür verantwortlich, dass in den Bereichen das Vieraugenprinzip umgesetzt wird.

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