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144.12 CH-BL

§ 6 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Verfügungs- und Entscheidkompetenz

Die Dienststellen
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§ 6 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Verfügungs- und Entscheidkompetenz

1. Die Dienststellen legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher über ihre Bereichsleitung zur Unterschrift vor

a. Anträge an den Regierungsrat;

b. Verfügungen, Entscheide und Ausgabenbewilligungen, welche nicht an eine Dienststelle delegiert sind;

c. Korrespondenz mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem Inhalt;

d. Entscheide über öffentliche Vergaben im Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe, für Lieferungen und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von CHF 100'000.- (exkl. MWST);

e. * Anstellungsverträge von Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

2. Die Dienststellen legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher über ihre Bereichsleitung Funktionsänderungsanträge zur Genehmigung vor. Die Genehmigung kann an die Generalsekretärin oder den Generalsekretär delegiert werden.

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