144.12
CH-BL
§ 5 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Direktionskonferenzen
Die Dienststellen
§ 5 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Direktionskonferenzen
1. Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nehmen unter der Leitung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers an den Direktionskonferenzen teil. Diese dienen insbesondere der Koordination der Aufgaben der Direktion und dem Informationsaustausch.
2. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann weitere Personen zu den Direktionskonferenzen einladen.