Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
144.12 CH-BL

§ 5 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Direktionskonferenzen

Die Dienststellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Direktionskonferenzen

1. Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nehmen unter der Leitung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers an den Direktionskonferenzen teil. Diese dienen insbesondere der Koordination der Aufgaben der Direktion und dem Informationsaustausch.

2. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann weitere Personen zu den Direktionskonferenzen einladen.

← § 4 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion Gliederung der Direktion § 6 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →