Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
144.12 CH-BL

§ 4 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Führung der Dienststellen

Die Dienststellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Führung der Dienststellen

1. Die Dienststellen werden von einer Dienststellenleiterin oder von einem Dienststellenleiter geführt. Diese sind für die strategische Planung im Rahmen der übergeordneten Vorgaben sowie die Erarbeitung und Umsetzung ihrer Leistungsaufträge zuständig, erstellen für ihre Dienststelle unter Einbezug der Bereichsleitung im Rahmen übergeordneter Vorgaben Organisationshandbücher oder Prozessmanagementsysteme. Die Dienststellen beraten unter Einbezug der Bereichsleitung die Direktion in den ihnen zugewiesenen Fachbereichen.

2. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ernennt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ernennung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters bedarf der Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.

3. Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter stellen bei Geschäften, die auch andere Dienststellen in- und ausserhalb der Direktion betreffen, deren Einbezug sicher. Bei Geschäften im strategischen oder politischen Bereich erfolgt der Einbezug von Dienststellen anderer Direktionen über die Direktion.

4. Die fachzuständigen Abteilungen des Generalsekretariates sind rechtzeitig beizuziehen.

5. Die Mitwirkung in externen Arbeitsgruppen wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär auf Antrag der Dienststelle bestimmt.

6. Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter unterstützen ihre Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter für eine einheitliche Haltung der Direktion gegen aussen und setzen die Haltung der Direktion in ihrer Dienststelle durch.

← § 3 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion Gliederung der Direktion § 5 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →