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144.12 CH-BL

§ 3 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Führung der Bereiche

Die Direktion
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§ 3 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Führung der Bereiche

1. Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter führen als Beauftragte der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers ihren Bereich im Rahmen dieser Dienstordnung in betrieblicher, organisatorischer, fachlicher, finanzieller und personeller Hinsicht.

2. Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter stellen die Koordination und den Ablauf der Geschäfte zwischen der Direktion und den Dienststellen des Bereichs sicher.

3. Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter setzen sich für eine einheitliche Haltung der Direktion gegen aussen ein, stimmen diese Haltung mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher ab und setzen sie in ihrem Bereich durch.

4. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erlässt die Stellenbeschriebe für die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter und regelt in Absprache mit diesen eine Stellvertretung, welche die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter bei Abwesenheiten und in spezifischen Geschäften in deren Funktion vertritt.

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