§ 25 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Aufgaben
§ 25 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Aufgaben
1. Das Tiefbauamt erfüllt die Aufgaben, die der Direktion auf den Gebieten der Mobilität, der Verkehrsinfrastruktur, des Wasserbaus sowie des Fahrzeugwesens der kantonalen Verwaltung übertragen sind.
2. Dem Tiefbauamt obliegen namentlich folgende Aufgaben
a. Ausarbeiten von spezifischen Anteilen des Richtplans und von Nutzungsplänen (Bauprojekten) für die kantonale Verkehrsinfrastruktur und die Gewässer;
b. Durchführen von Strassenverkehrserhebungen, Ausarbeiten von verkehrstechnischen Grundlagen sowie Erarbeiten von Massnahmen an der Verkehrsinfrastruktur zur Verbesserung des Verkehrsflusses und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit;
c. Durchführen von hydrologischen Erhebungen, Ausarbeiten von Grundlagen für den Wasserbau und Erarbeiten von Massnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Fortführung der Revitalisierungen;
d. Planen, Realisieren, Unterhalten und Erhalten der Kantonsstrassen (inkl. kantonale Hochleistungsstrassen);
e. * Planen und Realisieren der kantonalen Radrouten als Velowegnetze für den Alltag gemäss dem Bundesgesetz über Velowege (Veloweggesetz) vom 18. März 2022;
f. Planen, Realisieren und Erhalten (Erneuern und Verändern) der Verkehrsinfrastruktur für den öffentlichen Verkehr auf Strasse und Schiene (Vorortsbahnen);
g. Planen, Realisieren und Unterhalten der öffentlichen Gewässer;
h. fachspezifische Berichte zu Baugesuchen, Nutzungsplanungen und Grundstücksmutationen in Bezug auf die bestehenden und geplanten Verkehrsinfrastrukturen und Gewässer;
i. Erteilen von Bewilligungen im Zusammenhang mit der Sondernutzung von Kantonsstrassen und Gewässern;
j. Fachberatung und Einsätze als technischer Betrieb im Ereignisfall für die Anlagen der Kantonsstrassen (inkl. kantonale Hochleistungsstrassen) und Gewässer im Rahmen des kantonalen Bevölkerungsschutzes;
k. Evaluieren, Beschaffen und Bewirtschaften der Fahrzeugflotte der kantonalen Verwaltung.