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144.12 CH-BL

§ 24 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Leitung und Organisation

Die Dienststellen - Tiefbauamt
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§ 24 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Leitung und Organisation

1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter als Kantonsingenieurin oder Kantonsingenieur ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsleitung des Tiefbauamts. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsbereiche sind die Mitglieder der Geschäftsleitung.

2. Der Geschäftsleitung steht die Assistentin oder der Assistent der Kantonsingenieurin oder des Kantonsingenieurs zur administrativen Unterstützung zur Seite.

3. Das Tiefbauamt gliedert sich in folgende funktionale Einheiten

a. Verkehrsinfrastruktur;

b. Kantonsstrassen;

c. Wasserbau;

d. Fahrzeugwesen.

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