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144.12 CH-BL

§ 21 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Leitung und Organisation

Die Dienststellen - Hochbauamt
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§ 21 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Leitung und Organisation

1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Hochbauamt als Kantonsarchitektin oder Kantonsarchitekt. Sie oder er bildet zusammen mit seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter die Amtsleitung.

2. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsbereiche bilden die Geschäftsleitung des Hochbauamts. Ihr Vorsitzender ist die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter.

3. Der Geschäftsleitung steht die Assistentin oder der Assistent der Kantonsarchitektin oder des Kantonsarchitekten zur administrativen Unterstützung zur Seite.

4. Das Hochbauamt gliedert sich in folgende funktionale Einheiten

a. Geschäftsbereich Portfoliomanagement (PFM)

1. Fachbereich Immobilienverkehr;

2. Fachbereich Strategisches Portfoliomanagement;

3. Fachbereich Projektentwicklungsbedarf;

b. Geschäftsbereich Projekt- und Baumanagement (PBM)

1. Fachbereich Projektierung;

2. Fachbereich Realisierung;

c. Geschäftsbereich Objekt- und Immobilienmanagement (OIM)

1. Fachbereich Immobilienverwaltung;

2. Fachbereich Gebäudetechnik;

3. Fachbereich Unterhalt;

4. Fachbereich Mobiliar;

5. Fachbereich Betrieb;

d. Geschäftsbereich Support (SUP)

1. Fachbereich Administration;

2. Fachbereich Zeichnungsbetrieb;

3. Stabstelle Qualitätssicherung.

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