§ 20 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Aufgaben
§ 20 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Aufgaben
1. Das Bauinspektorat besorgt die Aufgaben, die der Direktion auf den Gebieten des Baubewilligungsverfahrens, der Bauinspektion und des Baupolizeiwesens zugewiesen sind.
2. Das Bauinspektorat erfüllt namentlich folgende Aufgaben
a. Bearbeitung und Bewilligung der Gesuche für Bauten, bauliche Anlagen und Zweckänderungen über und unter der Erde unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen von Bund, Kanton und Gemeinden;
b. Behandlung von Einsprachen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens;
c. im Falle erforderlicher Umweltverträglichkeitsprüfungen: Koordination des entsprechenden Prüfungsablaufes mit dem Baubewilligungsverfahren;
d. im Falle von Gemeinden mit eigenem Baubewilligungswesen: Koordination der Stellungnahmen kantonaler Amtsstellen mit abschliessender Berichterstattung an die Gemeinde;
e. Erlass von Verfügungen betreffend Entfernung oder Änderung vorschriftswidriger Gebäude, Gebäudeteile, Anlagen und Zweckänderungen, Schliessung von Betrieben sowie Erlass von Einspracheverfügungen und Gebührenverfügungen;
f. Antragstellung an die Untersuchungsbehörden bei Übertretung von Vorschriften im Kompetenzbereich des Amts;
g. Kontrolle über die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsmassnahmen im Bauwesen;
h. Fachprüfung im eigenen Kompetenzbereich im Falle von Stockwerkeigentumsbegründungen, Behandlung bau- und zonenrechtlicher Probleme und Grundstückmutationen im Rahmen der entsprechenden Prüfungsverfahren;
i. Behandlung von Anfragen und Aufträgen, die nicht im Zusammenhang mit hängigen Baugesuchsverfahren stehen;
j. Katalogisierung und Archivierung der Baugesuche;
k. Instruktion der Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion betreffend die Zonenkonformität von Vorhaben ausserhalb Baugebiet und betreffend die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 ff. des eidg. Raumplanungsgesetzes (RPG) vom 22. Juni 1979;
l. Federführung bei der Vertretung der kantonalen Baubewilligungsbehörde vor der Baurekurskommission und bei Entscheidbestätigung vor Kantonsgericht und vor Bundesgericht;
m. Instruktion der Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion betreffend Zwangsvollzugskosten in Baubewilligungssachen des Bauinspektorats;
n. Umsetzung, Organisation, Begleitung und Kontrolle von Zwangsvollzugsmassnahmen in Baubewilligungssachen nach Urteil der Zwangsvollstreckungsbehörden.
3. Ist ein Vorhaben ausserhalb Baugebiet zonenkonform, stellt die Bau- und Umweltschutzdirektion die Zonenkonformität fest und entscheidet über sich auf die Frage der Zonenkonformität beziehende Einsprachen.
4. Wird die Zonenkonformität eines Vorhabens ausserhalb Baugebiet nicht bejaht, entscheidet die Bau- und Umweltschutzdirektion unter gleichzeitiger Beurteilung der Einsprachen, ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann.
5. Das Bauinspektorat ist für die Instruktion der Bau- und Umweltschutzdirektion betreffend Entfernung oder Änderung vorschriftswidriger Gebäude, Gebäudeteile, Anlagen und Zweckänderungen sowie betreffend Schliessung von Betrieben bei Bauten und Anlagen ausserhalb Baugebiet zuständig.