144.12
CH-BL
§ 19 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Leitung und Organisation
Die Dienststellen - Bauinspektorat
§ 19 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Leitung und Organisation
1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Bauinspektorat. Sie oder er bildet zusammen mit seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter die Amtsleitung.
2. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen bilden die Geschäftsleitung des Bauinspektorats. Ihr Vorsitzender ist die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter.
3. Das Bauinspektorat gliedert sich in folgende Abteilungen
a. Zentrale Dienste (ohne übergeordnete zentralisierte Funktionen im Personal- und Rechnungswesen und in der IT);
b. Recht und Vollzug;
c. Bauabteilung I;
d. Bauabteilung II.