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144.12 CH-BL

§ 18 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Aufgaben

Die Dienststellen - Amt für Umweltschutz und Energie
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§ 18 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Aufgaben

1. Dem Amt für Umweltschutz und Energie erfüllt die Aufgaben, die der Direktion auf den nachfolgenden Fachgebieten zugewiesen sind

a. * Altlasten;

b. * Bodenschutz;

c. * Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässer;

d. * Betrieblicher Umweltschutz;

e. * Energie;

f. * Gewässerschutz;

g. * Luftreinhaltung und Klima;

h. * Nichtionisierende Strahlung;

i. * Neobiota;

j. * Nachhaltige Entwicklung;

k. * Ressourcenwirtschaft;

l. * Schutz vor chemischen und biologischen Gefahren;

m. * Störfallvorsorge;

n. * Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen und in der Umwelt;

o. * Wasserversorgung.

2. ...

3. Die Erfüllung der Aufgaben zu den in Abs. 1 aufgeführten Fachbereichen umfasst namentlich folgende Tätigkeiten

a. Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung;

b. Konzepterarbeitungen, Planungen und Projekte;

c. * Umweltüberwachung, Statistiken, Trends, Auswertungen;

d. * Koordination, Information und Beratung;

e. * Leitung der Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen.

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