§ 18 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Aufgaben
§ 18 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Aufgaben
1. Dem Amt für Umweltschutz und Energie erfüllt die Aufgaben, die der Direktion auf den nachfolgenden Fachgebieten zugewiesen sind
a. * Altlasten;
b. * Bodenschutz;
c. * Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässer;
d. * Betrieblicher Umweltschutz;
e. * Energie;
f. * Gewässerschutz;
g. * Luftreinhaltung und Klima;
h. * Nichtionisierende Strahlung;
i. * Neobiota;
j. * Nachhaltige Entwicklung;
k. * Ressourcenwirtschaft;
l. * Schutz vor chemischen und biologischen Gefahren;
m. * Störfallvorsorge;
n. * Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen und in der Umwelt;
o. * Wasserversorgung.
2. ...
3. Die Erfüllung der Aufgaben zu den in Abs. 1 aufgeführten Fachbereichen umfasst namentlich folgende Tätigkeiten
a. Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung;
b. Konzepterarbeitungen, Planungen und Projekte;
c. * Umweltüberwachung, Statistiken, Trends, Auswertungen;
d. * Koordination, Information und Beratung;
e. * Leitung der Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen.