§ 16 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Aufgaben
§ 16 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Aufgaben
1. Das Amt für Raumplanung erfüllt die Aufgaben, die der Direktion auf den Gebieten der Raumplanung, des öffentlichen Verkehrs, der Denkmal-, Ortsbildpflege sowie des Lärmschutzes zugewiesen sind.
2. Der Fachbereich des Amts für Raumplanung als Dienstleistungsbetrieb umfasst namentlich folgende Aufgaben
a. Begutachtung von raumwirksamen Massnahmen und Berichten, wie übergeordnete Planungen, Ortsplanungen, Meliorationsprojekten, Baulandumlegungen, Konzessionen, Raum- und Umweltverträglichkeitsberichten sowie von Bauvorhaben, wie Hoch-, Verkehrs- und Wasserbauten, Anlagen der Ver- und Entsorgung usw. im Hinblick auf die Aufgaben aller Bereiche;
b. kantonsplanerische Aufgaben wie Raumbeobachtung, Prognosen, Richtpläne, kantonale Nutzungspläne. Entwicklungsplanungen, raumplanerische Varianzverfahren bzw. die Koordination der Aufgaben hinsichtlich Erstellung und Aktualisierung des Agglomerationsprogramms, Koordination dieser Aufgaben im Kanton und mit den zuständigen Stellen von Bund, anderen Kantonen und weiteren Planungsträgern;
c. Bearbeitung, Koordination und Prüfung von Bauvorschriften und Nutzungsplänen einschliesslich Einsprachen- und Beschwerdebehandlungen sowie Antragstellung zu Handen des Regierungsrats; Mitwirkung an grenzüberschreitender Zusammenarbeit, insbesondere an strategischer Raumentwicklung, im Rahmen der grenzüberschreitenden Organisationen und Gremien in Absprache mit der Direktion;
d. Behandlung weiterer raumplanerischer Aufgaben im Interesse oder Auftrag der Gemeinden und der Regionen;
e. Vorbereitung und Vollzug von Massnahmen zum Schutz und zur Pflege von Kulturdenkmälern sowie zur Erhaltung und Förderung von Ortsbildern;
f. * Behandlung von Lärmschutzaufgaben einschliesslich messtechnische Ermittlungen sowie Einsprachen- und Beschwerdenbehandlungen in den Bereichen Strassenverkehrslärm, Eisenbahn- und Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm, Schiesslärm, Erschütterungen sowie Lärmarten ohne Grenzwerte und Veranstaltungslärm (inkl. Laser);
g. * die Bearbeitung sämtlicher kantonaler Aufgaben im Bereich des öffentlichen Verkehrs und zu dessen Förderung mit dem Ziel, die Erschliessung des Kantonsgebiets und den Anschluss an ausserkantonales Territorium mit einem attraktiven öffentlichen Verkehrsmittel zu sichern und eine umweltgerechte, volkswirtschaftlich optimale Verkehrsordnung anzustreben; vorbehalten sind sämtliche baulichen Aufgaben im Bereich des öffentlichen Verkehrs.
3. Der Fachbereich des Amts für Raumplanung als Kompetenzzentrum umfasst namentlich folgende Aufgaben
a. Beratung der Direktionen, Dienststellen, Gemeinden und weiteren Beteiligten sowie Mitarbeit in Kommissionen in allen Fragen, die im Aufgabenbereich des Amts für Raumplanung liegen. Wahrnehmung der fachlichen Öffentlichkeitsarbeit sowie Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen;
b. Betreuung und Koordination von Bauprojekten, die die öffentlichen Interessen in besonderem Masse tangieren wie Arealüberbauungen, Zentren, Sportanlagen und Schulen usw.;
c. Erfüllung der Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel und die damit zusammenhängenden partnerschaftlichen Geschäfte;
d. kontinuierliche Nachführung der Richt- und Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente in Zusammenarbeit mit den Gemeinden;
e. Spezialaufgaben im kantonalen Interesse wie Auslastungs- und Betriebskonzepte bei öffentlichen Anlagen und Bauten, spezielle Projekte, Ausstellungen usw.